Impressum


BMW E30 Freunde Nord e.V.
Wether Str. 44
21706 Drochtersen

Internet: www.e30-freunde.de
E-Mail:  e30-freunde@t-online.de


Vertretungsregelung

1. Vorsitzender:
Kim Wolf, Hammah
E-Mail an Kim Wolf

2. Vorsitzender:
Andreas Hold, Assel
E-Mail an Andreas Hold

Registergericht: Amtsgericht Tostedt
Registernummer: 200224


Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 55 Abs. 2 RStV:
Kim Wolf
E-Mail an Kim Wolf

Andreas Hold, Assel
E-Mail an Andreas Hold



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Vereinssatzung

eingetragener Verein

Satzung des BMW-Club „BMW E30 Freunde Nord e.V.“
vom 19. Dezember 2007
Die Satzung enthält Paragraphen 1 bis 16

§ 1
Name, Sitz, Tätigkeitsbereich und Geschäftsjahr

Der Club führt den Namen "BMW E30 Freunde Nord" und hat seinen ständigen
Sitz in Drochtersen im Landkreis Stade.

Die Anschrift lautet:
BMW E30 Freunde Nord e.V.
Wether Strasse 44
21706 Drochtersen

Der BMW Club erstreckt seine Tätigkeit auf die Region Norddeutschland und
gegebenenfalls darüber hinaus.
Die Typenbezeichnung E30 ist eine BMW-Konstruktionsbezeichnung der BMW
Fahrzeuge 3er der Baujahre 1982 bis 1994. Sie schließt Fahrzeuge wie M3, Z1,
der Fa. Alpina und andere Epochen gerechte Tuningfirmen auf Basis der E30´s mit
ein.
Der BMW-Club und deren Mitglieder dürfen das BMW Warenzeichen und den
Namen BMW nur nach Zustimmung, und in der jeweils von der BMW AG
genehmigten Art und Weise (optisches Erscheinungsbild), verwenden.
Der Verein führt den Namen "BMW E30 Freunde Nord", nach erfolgter Eintragung
im deutschen Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz
eingetragener Verein „e.V.”. Der Verein ist Mitglied im BMW Club Deutschland e.V.
und BMW Club Europa e.V. .
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Clubs

Die Tätigkeit des Clubs ist nicht auf Gewinn berechnet und verfolgt keine
wirtschaftlichen Ziele. Es soll allen BMW-E30-Kraftfahrzeug-Interessierten die
Möglichkeit gegeben werden, auf unpolitischer und überkonfessioneller Basis in
allen technischen, juristischen, touristischen und kraftfahrzeugwirtschaftlichen
Fragen Beratung einzuholen, Erfahrungen auszutauschen, Freizeitgestaltung zu
pflegen durch Veranstaltungen aller Art. Praktische Hilfe soll in Form von
Workshops und Fahrerlehrgängen in unregelmäßigen Abständen ermöglicht
werden und von jedem Vereinsmitglied mit organisiert werden. Um eine auch über
Jahre hinaus sichere Fahrzeugteileversorgung den Mitgliedern zu gewährleisten,
wird in einem Fahrzeugteilepool jedem Mitglied die Möglichkeit geboten, dort
Fahrzeugteile einzubringen und entnehmen zu können. Vor allem wird eine
Zusammenarbeit mit allen BMW Gemeinschaften im In- und Ausland, mit der
Bayerischen Motoren Werke AG in München, mit autorisierten Vertragshändlern,
mit Firmen der Zubehörindustrie und mit den für den Strassenverkehr bzw. für die
Motorisierung zuständigen Behörden angestrebt.

§ 3
Finanzielle Mittel und Art ihrer Aufbringung

Die erforderlichen Mittel zur Erreichung der Clubziele werden aufgebracht durch
Erträge, vorrangig aus Mitgliedsbeiträgen, sowie Spenden, Sammlungen und
sonstigen Zuwendungen ggf. aus Unternehmungen und Veranstaltungen und
Sponsoren.

§ 4
Mitgliedschaft

    a) Ordentliche Mitglieder
des BMW Clubs „BMW E30 Freunde Nord e.V.“ können alle Personen werden,
sofern Sie im Besitz eines BMW-E30-Fahrzeuges sind, nachweislich durch
Eignerpapiere (Fahrzeugbrief), ausgenommen sind Ehe- oder Lebenspartner, die sich für Zweck und Ziel dieser BMW E30
Gemeinschaft interessieren und an den in § 7 näher bezeichneten Rechten und
Pflichten eines ordentlichen Clubmitgliedes voll teilhaben wollen. Ordentliche
Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die zur Clubmitgliedschaft
gemeldeten E30 Fahrzeuge müssen eine jährliche Fahrleistung von mindestens
1000 Kilometer nachweislich an der jährlich stattfindenden Mitgliederjahreshauptversammlung
aufweisen. Sollte die Fahrleistung nicht erbracht werden, trifft der
Gesamtvorstand eine Entscheidung über eine „Verwarnung“. Ein Ausschluss aus
dem Verein kann erfolgen, wenn bereits zuvor diesbezüglich eine Verwarnung
erfolgte. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt ausschliesslich schriftlich und
muss nach Ablauf einer gesondert geregelten Probezeit bestätigt werden. Damit
erkennt das neue Mitglied die vorliegend Clubsatzung an. Über die Aufnahme
entscheiden die gesamten Clubmitglieder. Sobald 2/3 der Mitglieder ihre
Zustimmung in einem angemessenen Zeitraum (Probezeit ein Jahr ab
Antragsstellung) abgegeben haben, gilt der Bewerber als aufgenommen.

    b) Außerordentliche Mitglieder
können alle Personen werden, welche die Ziele des BMW-Clubs fördern wollen,
ohne aber den in § 7 näher bezeichneten Rechten und Pflichten teilhaftig zu
werden. Sie haben weder aktives noch passives Wahlrecht. Wechselt ein Mitglied
vorübergehend (weniger als 1 Jahr) auf Fremdfabrikate um, verliert es dann
automatisch sein Wahlrecht, wenn nicht binnen einem Jahr ein E30-Besitz
nachgewiesen werden kann. Und wird damit zum außerordentlichen Mitglied
(passiv). Darüber hinaus ist es gestattet, dass auch solche Personen an
Clubveranstaltungen teilnehmen, die dem Club nicht als Mitglied angehören. Sie
besitzen jedoch weder aktives noch passives Wahlrecht und können sich nur durch
einen Leumund (befreundet oder verwandt) eines Clubmitglieds bei
Veranstaltungen mit einbringen.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

    a) Freiwilliger Austritt
Dieser ist einem der Vorsitzenden schriftlich, mindestens drei Monate vor
Jahresschluss (der Poststempel genügt) mitzuteilen. Der zu entrichtende
Jahresbeitrag wird nicht anteilmäßig zurückerstattet.
    b) Ausschluss oder Streichung
Der Ausschluss kann nur durch den gesamten Clubvorstand und bei Vorliegen von
einer 2/3 Mehrheit aller Clubmitglieder ausgesprochen werden, und erfolgt bei
unehrenhaften oder anderen schuldhaften Handlungen, die geeignet sind, das
Ansehen des Clubs zu gefährden oder die gegen die Interessen des Clubs
gerichtet sind.

Schuldhafte Handlungen eines Mitglieds können unter anderem sein:
    • Schwerwiegende Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung, die z. B.
      zum Verlust der Fahrerlaubnis führen und damit auch das Ansehen des
      Clubs in Mitleidenschaft gezogen werden kann
    • Missbrauch von durch den Club angeeignetem Fachwissen
    • Übermäßigen Alkoholkonsum

Der vollzogene Ausschluss muss dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt werden.
Eine Berufung gegen den Ausschluss oder Streichung ist innerhalb acht Tagen
nach Zustellung dem Vorstand einzureichen. Zur Streichung eines Mitgliedes ist
der Gesamtvorstand bei gleichzeitiger Verständigung der betroffenen Person
befugt, sofern dieser trotz einmaliger Mahnung durch ein Jahr hindurch mit dem
Mitgliedsbeitrag im Rückstand geblieben ist.

§ 6
Mitgliedsbeiträge

Über Höhe und Erhebungsmodus der Beiträge sowie über eine evtl. einmalige
nicht rückerstattbare Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung
erstmalig bei Vereinsgründung. Bei jährlich notwendigen Anpassungen der
Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren muss vor der Mitgliederversammlung
vom Vorstand einstimmig protokolliert ein neuer Beitrag ausgearbeitet werden, diese Beiträge werden ausschließlich per Lastschrift eingezogen.. Die
eingehenden Beträge einschliesslich der eventuellen Aufnahmegebühr werden
vom Kassenwart verwaltet. Es muss auf jeden Fall, für die vom Clubbetrieb nicht
benötigten Geldmittel, ein verzinsbares Konto bei einem deutschen Geldinstitut
angelegt werden. Einsichtsberechtigt sind ausschliesslich der Kassenwart, 2. und
1. Vorsitzender und anlässlich der Jahreshauptversammlung die aktuell benannten
Kassenprüfer (mindestens zwei).
 

§ 7
Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder

Ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen das aktive
und passive Wahlrecht. Alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder haben
das Recht, die Clubeinrichtungen kostenlos zu benutzen, sowie an den
Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen. Das Stimmrecht der ordentlichen
Mitglieder ist grundsätzlich gleichwertig. Jede Person besitzt nur eine Stimme. Zu
den Pflichten der Mitglieder gehört es den Interessen und Zielen des BMW Clubs
nach bestem Wissen und Gewissen zu folgen, die Satzung und Beschlüsse
diszipliniert zu beachten, und die von der Mitgliederversammlung festgelegten
Beitragsleistungen pünktlich und vollständig zu erbringen.

§ 8
Organe des Clubs

Organe des Clubs sind die Mitgliederversammlung und der Gesamtvorstand. Die
Mitgliederversammlung umfasst sämtliche ordentliche Mitglieder des Clubs.
Ausserordentliche Mitglieder haben hierbei lediglich beratende Funktion.

§ 9
Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur
Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt
werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu
erteilen, und vor der Abstimmung dem Vorstand vorzuweisen. Ein Mitglied darf
jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen übernehmen.

§ 10
Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr nach Ablauf des
Geschäftsjahres einberufen werden (ordentliche Jahreshauptversammlung), am
Anfang eines jeden neuen Kalenderjahres. Eine ausserordentliche
Mitgliederversammlung kann bei Vorliegen gewichtiger Gründe vom
Gesamtvorstand oder im Auftrag von mindestens 1/10 der Mitgliederstimmen
einberufen werden. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch
schriftliche Einladung der Mitglieder, unter Angabe der Tagesordnung, ein. Die
Einladung muss 6 Wochen vor der Versammlung an die letzte, dem Vorstand
bekannte Anschrift des Mitglieds, verschickt werden.

Aufgaben der jährlichen Mitgliederversammlung sind:
    1. Entlastung des Vorstandes:
        Entgegennahme des anlässlich der Jahreshauptversammlung vom
        Gesamtvorstand über das vorhergegangene Geschäftsjahr (Kalenderjahr)
        vorzulegende Rechenschaftsbericht und Entlastung des gesamten
        Clubvorstands (Gesamt- und Nebenvorstand).
    2. Wahl von Kassenprüfern
    3. Festlegung des Clubbeitrags nach Vorgabe aus Paragraph §6
    4. Satzungsänderungen:
        Die Satzung kann nur mit 2/3 aller Stimmberechtigten geändert werden.
        Anträge auf Satzungsänderungen sind mindestens 14 Tage vor der
        Jahreshauptversammlung allen Clubmitgliedern durch den 1. Vorsitzenden
        bekannt zu geben. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung bedürfen zu
        ihrer Gültigkeit der 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten
        Clubmitglieder. Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig bei
        Anwesenheit von 1/3 der ordentlichen Clubmitglieder. Den Vorsitz führt in
        allen Fällen der 1. Vorsitzende. Über alle gefassten Beschlüsse, ist vom
        Schriftführer ein Protokoll anzufertigen.
    5. Neuwahlen des Vorstandes im Sinne des § 11 Absatz c)
    6. Verleihung oder Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
    7. Beschlussfassung über die vom Gesamtvorstand oder von ordentlichen
        Clubmitgliedern vorgelegten Anträge
    8. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer
        Mitgliederversammlung beim Vorstand (wenn möglich schriftlich) eine
        Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu
        Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

§ 11
Mitglieder des Gesamtvorstandes

Der Vorstand (Organe des Clubs)
1a. Hauptvorstand
    • Erster Vorsitzender
    • Zweiter Vorsitzender
    • Schriftführer
    • Kassenwart
1b. Nebenvorstand
    • Technikwart (Geräte und Fahrzeugteile)
    • Touristikwart
    • Pressereferent
2. Der 1. Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer werden in jedem
     zweiten geraden Jahr, während der 2. Vorsitzende, der Technik-, Touristikwart
     und der Pressereferent in jedem zweiten ungeraden Jahr durch die
     entsprechende jährliche Mitgliederhauptversammlung gewählt bzw.
     wiedergewählt werden.
3. Der Hauptvorstand hat folgende Aufgaben:
    • Vollzug der von der Jahreshauptversammlung gefassten Beschlüsse
    • Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des
      Jahresberichts
    • Entscheidungen in allen Clubangelegenheiten, zu deren Regelung die
      Mitgliederversammlung nicht einberufen werden muss
    • Organisation, Delegieren und Abwickeln des Clublebens
    • Beschlussfassung der Nennung über die Aufnahme von Mitgliedern
      anlässlich der Mitgliederjahreshauptversammlung
    • Terminplanung und Ansprechpartner zwecks externer Anfragen für
       Aktivitäten und Veranstaltungen
    • Das Auftreten nach außen zu koordinieren unter anderem durch eine
      geeignete Homepageverwaltung
      Für den Kassenwart (siehe auch §6):
    • Ständiges bereithalten eines dem Kontostand aktuellen
      Kassenbuches
    • Verwalten von Sponsoren
    • Erwirken und Ausarbeiten von Rabatt- und
      Vergünstigungsmöglichkeiten
4. Die Aufgaben der Nebenvorstandes sind wie folgt:
    Für den Technikwart::
      • Teileverwaltung des Lagerbestandes des Vereins, nach gesonderter
         vom Gesamtvorstand einstimmig zu beschliessender
        Teileorganisation ohne Absicht auf wirtschaftlichen Zuwachs
        (Spenden und Tauschaktionen)
      • Teilverwaltung der Lagerbestände, der von den Mitgliedern zur
        Verfügung stehenden und gemeldeten Teilebestände
      • Verwalten der vom Club zur Verfügung gestellten Werkzeuge
      • Planen und Einteilen möglicher Clubwerkstätten und deren

        Ausstattung
    Für den Touristikwart:
       Organisieren und/oder Delegieren von Clubveranstaltungen wie z. B.
       Ausfahrten, Treffen, Schrauber- und Fahrlehrgängen. Hierzu kann er
       Unterstützung von Mitgliedern oder ggf. auch Vorstandsmitgliedern
       anfordern. Des weiteren dient er als Ansprechpartner für externe Anfragen
       über Vorhaben oder Aktivitäten zu Veranstaltungen befreundeter Clubs und
       BMW Organisationen.
    Für den Pressereferent::
      • Beobachten und Recherchieren in einschlägigen Presseausgaben
        von Berichten zu und um den E30
      • Bereitstellen und Archivieren von Verweisen auf Presseausgaben
      • Bereitstellen für den Mitgliederbereich von Kopien aus Recherchen
        und Beobachtungen
      • Verwalten von Reparaturanleitungen, interne Montageerfahrungen
        und Fotostorys von Clubmitgliedern und deren Clubfahrzeuge
      • Homepagepflege, nicht im Sinne eines Administrators, sondern in
        Form von z. B. Einfügen von Berichten/Tips/Fotos etc.

§ 12
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

a) Der Gesamtvorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei
    dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen werden. Die
    Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine
    Einberufungspflicht von zwei Wochen soll eingehalten werden.
b) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder
    anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
    abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die
    Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2.
    Vorsitzenden.
c) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle
    Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 13
Vertretung nach Außen

Vorstand im Sinne des BGB ist der Hauptvorstand wie unter §11. Der 1.
Vorsitzende in Kooperation mit dem 2. Vorsitzenden oder dem Schriftführer oder
dem Kassenwart vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

§ 14
Auflösung

Die Auflösung der Vereinigung kann nur während einer Mitgliederversammlung
erfolgen. Bei Auflösung hat die, diesen Beschluss fassende, Versammlung einen
oder mehrere Liquidatoren zu bestimmen, die das eventuell vorhandene Vermögen
einem gemeinnützigen Zweck (im Sinne des Gesetzes) zuführen müssen.

§ 15
Sonstiges

Über jede Sitzung des Gesamtvorstandes ist Protokoll, durch den Schriftführer zu
führen, dass vom 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden auf seine Richtigkeit geprüft
und mit deren Unterschrift als korrekt anerkannt wird.

§ 16
Satzungserrichtung

Die Satzung ist errichtet am 19.12.2007 und gemäß Beschluss der
Mitgliederversammlung vom 27.02.2008 geändert.

unsere Satzung finden Sie hier zum Download.

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