1. Vorsitzender:
Kim Wolf, Hammah
E-Mail an Kim Wolf
2. Vorsitzender:
Andreas Hold, Assel
E-Mail an Andreas Hold
Registergericht: Amtsgericht Tostedt
Registernummer: 200224
Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 55 Abs. 2 RStV:
Kim Wolf
E-Mail an Kim Wolf
Andreas Hold, Assel
E-Mail an Andreas Hold
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Vereinssatzung
eingetragener Verein
| Satzung des BMW-Club „BMW E30
Freunde Nord e.V.“ vom 19. Dezember 2007 Die Satzung enthält Paragraphen 1 bis 16 |
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§ 1 |
| Der Club führt den Namen "BMW E30
Freunde Nord" und hat seinen ständigen Sitz in Drochtersen im Landkreis Stade. |
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Die Anschrift lautet: |
| Der BMW Club erstreckt seine
Tätigkeit auf die Region Norddeutschland und gegebenenfalls darüber hinaus. Die Typenbezeichnung E30 ist eine BMW-Konstruktionsbezeichnung der BMW Fahrzeuge 3er der Baujahre 1982 bis 1994. Sie schließt Fahrzeuge wie M3, Z1, der Fa. Alpina und andere Epochen gerechte Tuningfirmen auf Basis der E30´s mit ein. Der BMW-Club und deren Mitglieder dürfen das BMW Warenzeichen und den Namen BMW nur nach Zustimmung, und in der jeweils von der BMW AG genehmigten Art und Weise (optisches Erscheinungsbild), verwenden. Der Verein führt den Namen "BMW E30 Freunde Nord", nach erfolgter Eintragung im deutschen Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zusatz eingetragener Verein „e.V.”. Der Verein ist Mitglied im BMW Club Deutschland e.V. und BMW Club Europa e.V. . Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
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§ 2 |
| Die Tätigkeit des Clubs ist nicht
auf Gewinn berechnet und verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele. Es soll allen BMW-E30-Kraftfahrzeug-Interessierten die Möglichkeit gegeben werden, auf unpolitischer und überkonfessioneller Basis in allen technischen, juristischen, touristischen und kraftfahrzeugwirtschaftlichen Fragen Beratung einzuholen, Erfahrungen auszutauschen, Freizeitgestaltung zu pflegen durch Veranstaltungen aller Art. Praktische Hilfe soll in Form von Workshops und Fahrerlehrgängen in unregelmäßigen Abständen ermöglicht werden und von jedem Vereinsmitglied mit organisiert werden. Um eine auch über Jahre hinaus sichere Fahrzeugteileversorgung den Mitgliedern zu gewährleisten, wird in einem Fahrzeugteilepool jedem Mitglied die Möglichkeit geboten, dort Fahrzeugteile einzubringen und entnehmen zu können. Vor allem wird eine Zusammenarbeit mit allen BMW Gemeinschaften im In- und Ausland, mit der Bayerischen Motoren Werke AG in München, mit autorisierten Vertragshändlern, mit Firmen der Zubehörindustrie und mit den für den Strassenverkehr bzw. für die Motorisierung zuständigen Behörden angestrebt. |
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§ 3 |
| Die erforderlichen Mittel zur
Erreichung der Clubziele werden aufgebracht durch Erträge, vorrangig aus Mitgliedsbeiträgen, sowie Spenden, Sammlungen und sonstigen Zuwendungen ggf. aus Unternehmungen und Veranstaltungen und Sponsoren. |
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§ 4 |
| a) Ordentliche
Mitglieder des BMW Clubs „BMW E30 Freunde Nord e.V.“ können alle Personen werden, sofern Sie im Besitz eines BMW-E30-Fahrzeuges sind, nachweislich durch Eignerpapiere (Fahrzeugbrief), ausgenommen sind Ehe- oder Lebenspartner, die sich für Zweck und Ziel dieser BMW E30 Gemeinschaft interessieren und an den in § 7 näher bezeichneten Rechten und Pflichten eines ordentlichen Clubmitgliedes voll teilhaben wollen. Ordentliche Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die zur Clubmitgliedschaft gemeldeten E30 Fahrzeuge müssen eine jährliche Fahrleistung von mindestens 1000 Kilometer nachweislich an der jährlich stattfindenden Mitgliederjahreshauptversammlung aufweisen. Sollte die Fahrleistung nicht erbracht werden, trifft der Gesamtvorstand eine Entscheidung über eine „Verwarnung“. Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn bereits zuvor diesbezüglich eine Verwarnung erfolgte. Die Anmeldung zur Mitgliedschaft erfolgt ausschliesslich schriftlich und muss nach Ablauf einer gesondert geregelten Probezeit bestätigt werden. Damit erkennt das neue Mitglied die vorliegend Clubsatzung an. Über die Aufnahme entscheiden die gesamten Clubmitglieder. Sobald 2/3 der Mitglieder ihre Zustimmung in einem angemessenen Zeitraum (Probezeit ein Jahr ab Antragsstellung) abgegeben haben, gilt der Bewerber als aufgenommen. b) Außerordentliche Mitglieder können alle Personen werden, welche die Ziele des BMW-Clubs fördern wollen, ohne aber den in § 7 näher bezeichneten Rechten und Pflichten teilhaftig zu werden. Sie haben weder aktives noch passives Wahlrecht. Wechselt ein Mitglied vorübergehend (weniger als 1 Jahr) auf Fremdfabrikate um, verliert es dann automatisch sein Wahlrecht, wenn nicht binnen einem Jahr ein E30-Besitz nachgewiesen werden kann. Und wird damit zum außerordentlichen Mitglied (passiv). Darüber hinaus ist es gestattet, dass auch solche Personen an Clubveranstaltungen teilnehmen, die dem Club nicht als Mitglied angehören. Sie besitzen jedoch weder aktives noch passives Wahlrecht und können sich nur durch einen Leumund (befreundet oder verwandt) eines Clubmitglieds bei Veranstaltungen mit einbringen. |
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§ 5 |
| a) Freiwilliger
Austritt Dieser ist einem der Vorsitzenden schriftlich, mindestens drei Monate vor Jahresschluss (der Poststempel genügt) mitzuteilen. Der zu entrichtende Jahresbeitrag wird nicht anteilmäßig zurückerstattet. b) Ausschluss oder Streichung Der Ausschluss kann nur durch den gesamten Clubvorstand und bei Vorliegen von einer 2/3 Mehrheit aller Clubmitglieder ausgesprochen werden, und erfolgt bei unehrenhaften oder anderen schuldhaften Handlungen, die geeignet sind, das Ansehen des Clubs zu gefährden oder die gegen die Interessen des Clubs gerichtet sind. Schuldhafte Handlungen eines Mitglieds können unter anderem sein: • Schwerwiegende Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung, die z. B. zum Verlust der Fahrerlaubnis führen und damit auch das Ansehen des Clubs in Mitleidenschaft gezogen werden kann • Missbrauch von durch den Club angeeignetem Fachwissen • Übermäßigen Alkoholkonsum Der vollzogene Ausschluss muss dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt werden. Eine Berufung gegen den Ausschluss oder Streichung ist innerhalb acht Tagen nach Zustellung dem Vorstand einzureichen. Zur Streichung eines Mitgliedes ist der Gesamtvorstand bei gleichzeitiger Verständigung der betroffenen Person befugt, sofern dieser trotz einmaliger Mahnung durch ein Jahr hindurch mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand geblieben ist. |
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§ 6 |
| Über Höhe und Erhebungsmodus der
Beiträge sowie über eine evtl. einmalige nicht rückerstattbare Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung erstmalig bei Vereinsgründung. Bei jährlich notwendigen Anpassungen der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren muss vor der Mitgliederversammlung vom Vorstand einstimmig protokolliert ein neuer Beitrag ausgearbeitet werden, diese Beiträge werden ausschließlich per Lastschrift eingezogen.. Die eingehenden Beträge einschliesslich der eventuellen Aufnahmegebühr werden vom Kassenwart verwaltet. Es muss auf jeden Fall, für die vom Clubbetrieb nicht benötigten Geldmittel, ein verzinsbares Konto bei einem deutschen Geldinstitut angelegt werden. Einsichtsberechtigt sind ausschliesslich der Kassenwart, 2. und 1. Vorsitzender und anlässlich der Jahreshauptversammlung die aktuell benannten Kassenprüfer (mindestens zwei). |
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§ 7 |
| Ordentliche Mitglieder, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben, besitzen das aktive und passive Wahlrecht. Alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder haben das Recht, die Clubeinrichtungen kostenlos zu benutzen, sowie an den Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen. Das Stimmrecht der ordentlichen Mitglieder ist grundsätzlich gleichwertig. Jede Person besitzt nur eine Stimme. Zu den Pflichten der Mitglieder gehört es den Interessen und Zielen des BMW Clubs nach bestem Wissen und Gewissen zu folgen, die Satzung und Beschlüsse diszipliniert zu beachten, und die von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitragsleistungen pünktlich und vollständig zu erbringen. |
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§ 8 |
| Organe des Clubs sind die
Mitgliederversammlung und der Gesamtvorstand. Die Mitgliederversammlung umfasst sämtliche ordentliche Mitglieder des Clubs. Ausserordentliche Mitglieder haben hierbei lediglich beratende Funktion. |
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§ 9 |
| In der Mitgliederversammlung hat
jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen, und vor der Abstimmung dem Vorstand vorzuweisen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen übernehmen. |
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§ 10 |
| Die Mitgliederversammlung muss
mindestens einmal im Jahr nach Ablauf des Geschäftsjahres einberufen werden (ordentliche Jahreshauptversammlung), am Anfang eines jeden neuen Kalenderjahres. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann bei Vorliegen gewichtiger Gründe vom Gesamtvorstand oder im Auftrag von mindestens 1/10 der Mitgliederstimmen einberufen werden. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung der Mitglieder, unter Angabe der Tagesordnung, ein. Die Einladung muss 6 Wochen vor der Versammlung an die letzte, dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitglieds, verschickt werden. Aufgaben der jährlichen Mitgliederversammlung sind: 1. Entlastung des Vorstandes: Entgegennahme des anlässlich der Jahreshauptversammlung vom Gesamtvorstand über das vorhergegangene Geschäftsjahr (Kalenderjahr) vorzulegende Rechenschaftsbericht und Entlastung des gesamten Clubvorstands (Gesamt- und Nebenvorstand). 2. Wahl von Kassenprüfern 3. Festlegung des Clubbeitrags nach Vorgabe aus Paragraph §6 4. Satzungsänderungen: Die Satzung kann nur mit 2/3 aller Stimmberechtigten geändert werden. Anträge auf Satzungsänderungen sind mindestens 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung allen Clubmitgliedern durch den 1. Vorsitzenden bekannt zu geben. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Clubmitglieder. Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von 1/3 der ordentlichen Clubmitglieder. Den Vorsitz führt in allen Fällen der 1. Vorsitzende. Über alle gefassten Beschlüsse, ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen. 5. Neuwahlen des Vorstandes im Sinne des § 11 Absatz c) 6. Verleihung oder Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft 7. Beschlussfassung über die vom Gesamtvorstand oder von ordentlichen Clubmitgliedern vorgelegten Anträge 8. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand (wenn möglich schriftlich) eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. |
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§ 11 |
| Der Vorstand (Organe des Clubs) 1a. Hauptvorstand • Erster Vorsitzender • Zweiter Vorsitzender • Schriftführer • Kassenwart 1b. Nebenvorstand • Technikwart (Geräte und Fahrzeugteile) • Touristikwart • Pressereferent 2. Der 1. Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer werden in jedem zweiten geraden Jahr, während der 2. Vorsitzende, der Technik-, Touristikwart und der Pressereferent in jedem zweiten ungeraden Jahr durch die entsprechende jährliche Mitgliederhauptversammlung gewählt bzw. wiedergewählt werden. 3. Der Hauptvorstand hat folgende Aufgaben: • Vollzug der von der Jahreshauptversammlung gefassten Beschlüsse • Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts • Entscheidungen in allen Clubangelegenheiten, zu deren Regelung die Mitgliederversammlung nicht einberufen werden muss • Organisation, Delegieren und Abwickeln des Clublebens • Beschlussfassung der Nennung über die Aufnahme von Mitgliedern anlässlich der Mitgliederjahreshauptversammlung • Terminplanung und Ansprechpartner zwecks externer Anfragen für Aktivitäten und Veranstaltungen • Das Auftreten nach außen zu koordinieren unter anderem durch eine geeignete Homepageverwaltung Für den Kassenwart (siehe auch §6): • Ständiges bereithalten eines dem Kontostand aktuellen Kassenbuches • Verwalten von Sponsoren • Erwirken und Ausarbeiten von Rabatt- und Vergünstigungsmöglichkeiten 4. Die Aufgaben der Nebenvorstandes sind wie folgt: Für den Technikwart:: • Teileverwaltung des Lagerbestandes des Vereins, nach gesonderter vom Gesamtvorstand einstimmig zu beschliessender Teileorganisation ohne Absicht auf wirtschaftlichen Zuwachs (Spenden und Tauschaktionen) • Teilverwaltung der Lagerbestände, der von den Mitgliedern zur Verfügung stehenden und gemeldeten Teilebestände • Verwalten der vom Club zur Verfügung gestellten Werkzeuge • Planen und Einteilen möglicher Clubwerkstätten und deren Ausstattung Für den Touristikwart: Organisieren und/oder Delegieren von Clubveranstaltungen wie z. B. Ausfahrten, Treffen, Schrauber- und Fahrlehrgängen. Hierzu kann er Unterstützung von Mitgliedern oder ggf. auch Vorstandsmitgliedern anfordern. Des weiteren dient er als Ansprechpartner für externe Anfragen über Vorhaben oder Aktivitäten zu Veranstaltungen befreundeter Clubs und BMW Organisationen. Für den Pressereferent:: • Beobachten und Recherchieren in einschlägigen Presseausgaben von Berichten zu und um den E30 • Bereitstellen und Archivieren von Verweisen auf Presseausgaben • Bereitstellen für den Mitgliederbereich von Kopien aus Recherchen und Beobachtungen • Verwalten von Reparaturanleitungen, interne Montageerfahrungen und Fotostorys von Clubmitgliedern und deren Clubfahrzeuge • Homepagepflege, nicht im Sinne eines Administrators, sondern in Form von z. B. Einfügen von Berichten/Tips/Fotos etc. |
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§ 12 |
| a) Der Gesamtvorstand beschließt in
Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungspflicht von zwei Wochen soll eingehalten werden. b) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. c) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen. |
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§ 13 |
| Vorstand im Sinne des BGB ist der
Hauptvorstand wie unter §11. Der 1. Vorsitzende in Kooperation mit dem 2. Vorsitzenden oder dem Schriftführer oder dem Kassenwart vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. |
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§ 14 |
|
Die Auflösung der
Vereinigung kann nur während einer Mitgliederversammlung |
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§ 15 |
| Über jede Sitzung des
Gesamtvorstandes ist Protokoll, durch den Schriftführer zu führen, dass vom 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden auf seine Richtigkeit geprüft und mit deren Unterschrift als korrekt anerkannt wird. |
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§ 16 |
|
Die Satzung ist errichtet am 19.12.2007 und gemäß Beschluss der |
unsere Satzung finden Sie hier zum Download.
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